Haftungssausschluss / Gewährleistungsausschluss beim Autokauf

Verkehrsrecht

Der Käufer eines Fahrzeuges hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn bei dem Fahrzeug ein Mangel vorliegt. Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren. Allerdings ist der Gewährleistungsanspruch abdingbar, es kann durch Vereinbarung hiervon abgewichen werden. Ein solcher Gewährleistungsausschluss muss vertraglich vereinbart werden.

Ob beim Verkauf eines Autos eine Begrenzung der Haftung erfolgen kann, hängt maßgeblich von zwei Punkten ab:

1.      handelt es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen

2.      handelt der Verkäufer privat oder gewerblich.

Was gilt für Neuwagen?

Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen für Neuwagen können wirksam nur von Privatleuten bei Verkauf an einen Privatverbraucher (sog. Verbraucherkauf) vereinbart werden.

Ist ein professioneller Händler beteiligt, können Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Auch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren kann nicht zugunsten des gewerblichen Verkäufers verkürzt werden.

Was gilt für Gebrauchtwagen?

Bei Gebrauchtwagen ist eine Reduzierung der Verjährungsfrist auch durch Händler auf ein Jahr zulässig. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers ist für eine wirksame Reduzierung zulässig.

Achtung: Selbstständige sowie Freiberufler werden beim Verkauf eines Dienstwagens wie professionelle Kfz-Händler behandelt!

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann dagegen ohne Weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart werden.

Privatverkäufe

Bei Verkäufen von privat an privat wird die Mängelhaftung des Verkäufers häufig durch Klauseln wie „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ ausgeschlossen - das Fahrzeug wird also „wie gesehen“ erworben.

Ein solcher Haftungsausschluss ist zwar gültig, er erstreckt sich jedoch nicht auf alle Mängel. Für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen hat, muss der Verkäufer trotzdem einstehen. Dies gilt auch für Eigenschaften, für die der Verkäufer dem Käufer eine Garantie gegeben hat. Dies betrifft auch die Zusicherung, das Fahrzeug sei mangelfrei.

Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet und wenn er darüber hinaus davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht abschließen würde.

In der Praxis kommt dies häufig beim Verschweigen von Unfallschäden vor.

Für Unfallschäden gilt, dass der Verkäufer den Käufer unaufgefordert von Vorschäden in Kenntnis zu setzen hat.

Bei einer Vereinbarung „gekauft wie besichtigt“ sind lediglich offensichtliche Mängel von der Haftung ausgeschlossen, versteckte Mängel jedoch nicht.

Bei einem privaten Verkäufer kann der Käufer im Falle eines unwirksamen Haftungsausschlusses den Vertrag anfechten und das Fahrzeug zurückgeben. Der Käufer kann alternativ auch die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist.

Der Käufer kann in diesem Fall aber auch vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder die Reparatur zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen.

Der Käufer ist dafür beweispflichtig, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Alterstypische Schäden sind kein Sachmangel und unterliegen grundsätzlich keiner Gewährleistung.

Gewerbliche Verkäufer

Bei gewerblichen Händlern hat es der nicht-gewerbliche Käufer einfacher bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen einfacher.

Hinsichtlich der Reklamation von Mängeln ist es Sache des Händlers zu beweisen, dass innerhalb der ersten 12 Monate (bis 01.01.2022: 6 Monate) beanstandete Mängel bei Verkauf nicht vorhanden waren bzw. der Kunde den Schaden zu vertreten hat. Nach Ablauf der 12 Monate wird der Käufer beweispflichtig.

Haftet der Verkäufer nach dem Gesetz, hat er Sachmängel innerhalb dieser Zeit unentgeltlich zu beheben.

Dem Händler sind zwei Versuche zuzubilligen, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen - danach kann der Käufer, i.d.R. nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist, den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Hat der Verkäufer dem Käufer gegenüber darüber hinaus eine Sachmängelgarantie ausgesprochen, sichert er die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile zu und gibt dem Käufer einen Nachbesserungsanspruch. In der Regel hat der Käufer hier jedoch kein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgabe des Fahrzeugs.

Wichtig ist für die Geltendmachung von Ansprüchen, dass der Verkäufer zuerst zur Reparatur aufgefordert werden muss. Vorher sind weitere Schritte durch den Käufer nicht möglich.

Für die Dauer der Reparatur hat der Käufer Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug auf Kosten des Verkäufers.

Letzte Änderung: 24.02.2022

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.957 Beratungsanfragen

Am Anfang war ich etwas skeptisch, da ich diese Art und Weise mich rechtlich online zu informieren noch nie ausprobiert und bis jetzt nichts davon ...

Asadah Shojai, Marburg

Klasse, sehr ausführlich und verständlich beantwortet! Danke!

Verifizierter Mandant