Bekanntermaßen werden reisevertragliche
Ersatzansprüche in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom Veranstalter anerkannt, sondern erst im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten geklärt. Dementsprechend ist es einer Naturpartei - auch wegen des drohenden Ausschlusses mit etwaigen Ansprüchen - nicht zumutbar, etwaige Ansprüche zunächst selbst zu verfolgen. Somit können auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.