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Luftraumsperre wegen Aschewolke - Minderung: ja, Schadensersatz: nein!

Reiserecht

Bei der Luftraumsperre wegen Vulkanasche trägt der Reiseveranstalter das Preisrisiko, weshalb der Reisende auch zu einer Minderung berechtigt ist.

Da bei höherer Gewalt kein Verschulden des Veranstalters vorliegt, haftet er nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin fordert teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz nach Ausfall eines Rückfluges von einer Pauschalreise.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt auf der A. vom 9.4.2010 bis 16.4.2010 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 1.455,- EUR gebucht. Bestandteil des vorgenannten Preises war ein An- und Abreisepaket zu einem Preis in Höhe von 278,- EUR inklusive Kerosinzuschlag. Das An- und Abreisepaket beinhaltete Flüge von Berlin nach Palma de Mallorca und zurück.

Aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull wurde der gesamte Flugverkehr eingestellt, so dass der Rückflug nicht stattfinden konnte. Die Klägerin informierte mittels eines Bordtelefons hierüber ihre Kinder. Für die Benutzung des Telefons entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 81,74 EUR (4,90 EUR/min). Die Beklagte erstattete einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 40,87 EUR. Die Differenz in Höhe von 40,87 EUR ist Gegenstand der Klage.

Nachdem die Klägerin zunächst kostenlos an Bord bleiben konnte, musste sie dann das Schiff verlassen und wurde in einem Hotel untergebracht. Die Übernachtungskosten übernahm zunächst die Beklagte. Für eine weitere Übernachtung musste dann die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50,- EUR aufwenden. Auch dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Die Beklagte bot der Klägerin an, mit der A. von Montag, dem 19.4.2010 ab Palma de Mallorca nach Marseille zu reisen, um von dort mit einem Bus am Mittwoch, dem 21.4.2010 weiter nach Deutschland zu fahren. Der Preis pro Kabine sollte 200,- EUR betragen; die Abreise per Bus sollte für die Pauschalreisegäste und somit für die Klägerin kostenfrei sein. Die Klägerin ging auf dieses Angebot ein. Die an die Beklagte gezahlten 200,- EUR fordert sie mit der Klage zurück.

Die Busfahrt von Marseille nach Berlin dauerte 19 Stunden; der Bus kam am 22.4.2010 um 2:45 Uhr in Berlin-Tegel an. Aufgrund der verspäteten Rückreise, die mit der Ungewissheit der Rückreise verbundenen Strapazen und den Strapazen der Busfahrt fordert die Klägerin eine Rückzahlung des Reisepreises für 5 Tage, mithin einen Betrag in Höhe von 909,38 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr unabhängig von einem Verschulden sämtliche Mehrkosten der Rückreise zu erstatten.

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