1.
Reisemängel, die in dem Anspruchsschreiben nach
§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aufgeführt sind, sind im späteren Rechtsstreit unbeachtlich.
2. Ist ein Teil einer Ferienanlage und insbesondere seiner im
Reiseprospekt aufgeführten Einrichtungen zur Freizeitgestaltung zu bestimmten Jahreszeiten geschlossen, also nicht ganzjährig geöffnet, muß darauf hingewiesen werden; andernfalls liegt ein Reisemangel vor.
3. Weist der Prospekt des Reiseveranstalters auf zahlreiche, auch unterschiedliche, Restaurants in der Ferienanlage hin, sind jedoch nur eines oder einzelne wenige geöffnet, liegt ein Reisemangel vor.
4. Kommt es immer wieder zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann es einem Reisenden nach Treu und Glauben zumutbar sein, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich so Beeinträchtigungen einfach vermeiden lassen.
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