Behindertengerechte Unterkunft muss bei erkennbarer schwerer Behinderung besorgt werden!

Reiserecht

Der Reiseveranstalter bzw. das die Buchung vermittelnde Reisebüro ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft zu schaffen, wenn ein erkennbar schwer behinderter Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise bucht.

Hierzu müssen die besonderen Bedürfnisse des Betroffenen durch Nachfragen in Erfahrung gebracht werden. Die Bedürfnisse sind sodann in der schriftlichen Anmeldung zu fixieren, bis zum Reiseantritt ist für deren Verwirklichung zu sorgen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Kündigung des Reisevertrages wegen Mängeln gemäß § 651 e I, III 1 BGB in Höhe von 632,– Euro.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei weitere Personen eine Reise nach Rumänien vom 03. – 24.08.2005. Der Reisepreis für vier Personen ohne Versicherungsleistungen betrug 2.169,– Euro, wobei auf den Kläger ein Reisepreis von 632,– Euro entfiel.

Der Kläger leidet an einer Muskeldystrophie und ist bewegungsunfähig bis auf zwei Finger jeder Hand. Er kann sich nur in einem für ihn maßgefertigten Elektrorollstuhl fortbewegen.

Zwecks Buchung der Reise fanden sechs bis sieben Termine im Reisebüro statt, zu welchen der Kläger jeweils mit seinem Rollstuhl anwesend war.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger berechtigt gewesen ist, den Reisevertrag gem. § 651 e I 1 BGB zu kündigen, da die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

Diesbezüglich hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass das gebuchte Hotel ... nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprochen hat. So waren z. B. der Restaurantbereich und der Zimmerbereich für den Kläger aus eigener Kraft mit dem Rollstuhl nicht zu erreichen. Weiterhin waren die Rampen vom Kläger nicht zu befahren.

Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Umstände in Bezug auf den hier vorliegenden Reisevertrag als Reisemängel anzusehen, die in der Sphäre der Beklagten liegen.

Die Beklagte schuldete dem Kläger nämlich aufgrund des Reisevertrages eine für den Kläger behindertengerechte Unterkunft.

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