Auf den Eindruck kommt es an ...

Reiserecht

Derjenige, der den Eindruck erweckt, die Gesamtheit der Vertragsleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen, ist Reiseveranstalter. Sofern die Leistungen von mehreren erbracht werden, so ist der derjenige Reiseveranstalter, bei dem gebucht wird, der die Reisebestätigung erteilt, das Reiseangebot abgegeben und die Zahlung entgegen genommen hat.


OLG Frankfurt - Az: 16 U 112/98

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