Ein Pauschalreisender kann die Kosten für einen Rückflug, der von diesem aufgrund einer veränderten Flugzeit gebucht wurde, nicht vom
Reiseveranstalter verlangen. Dies ist auch bei einer deutlichen Verlängerung des Flugzeit aufgrund einer Zwischenlandung der Fall.
Im vorliegenden Fall waren weder im
Katalog noch bei Buchung Flugzeiten vermerkt. Darüber hinaus war der Flugschein mit dem Vermerk „Änderungen vorbehalten“ versehen worden.
Der Reisende wurde drei Tage vor Rückflug über den Zwischenstop, eine damit einhergehende Vorverlegung des Abfluges und die verspätete Ankunft vom Veranstalter informiert.
Es stellte nach Ansicht des Gerichts vorliegend jedoch keinen Mangel im Sinne des
§ 651 c BGB dar, dass der ursprüngliche Rückflug von 17.30 Uhr (Ankunft in Düsseldorf um 21.20 Uhr) auf 16.10 Uhr (Ankunft in Düsseldorf nach einem Zwischenstop in Dresden um 22.40 Uhr) verschoben wurde.
Es entspricht dem Wesen von Charterflügen, dass Änderungen der Flugzeiten oder der Route durchgeführt werden.
Zudem stellte die vorliegende Verspätung von 80 Minuten lediglich eine Unannehmlichkeit dar, die vom Reisenden hinzunehmen ist.