Ein Mitverschulden gegenüber einer Pflichtwidrigkeit des
Reiseveranstalters tritt u.U. vollständig zurück. Dieser kann sich nicht auf eine unterlassene Rückbestätigung des Fluges durch den
Reisenden berufen.
Ist zwischen Reiseveranstalter und Reisenden ein Transfer vom Hotel zum Flughafen vereinbart, so muss der Reiseveranstalter dafür Sorge tragen, dass der Reisende zeitlich so zum Flughafen befördert wird, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht.
Hierzu führte das Gericht aus:Die verspätete Rückkunft der Kläger von ihrer Tunesienreise ist von der Beklagten zu vertreten, denn ihr örtlicher Erfüllungsgehilfe hat die Kläger zu einer falschen Uhrzeit zum Flughafen gebracht, so dass die Kläger den vorgesehenen Rückflug verpassten und stattdessen erst zu einem späteren Zeitpunkt abfliegen konnten.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger sich ihren Rückflug nicht vor Ort haben rückbestätigen lassen. Denn zum einen dient eine Rückbestätigung in erster Linie der Sicherung des Sitzplatzes im betreffenden Flugzeug im Falle von Überbuchung.
Soweit zum anderen eine Rückbestätigung des Fluges auch der Kenntnisnahme von eventuell geänderten Abflugszeiten dient, tritt das Unterlassen der Kläger gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Rahmen des § 254 BGB vollständig zurück. Denn die Beklagte schuldete ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen den jeweiligen Transfer zwischen Hotel und Flughafen.
Diese Leistung wird nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der Transfer zur richtigen Uhrzeit erfolgt, also der Reisegast so rechtzeitig zum Flughafen befördert wird, dass er dort die für ihn vorgesehene Maschine erreichen kann.
Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte durch ihre örtlichen Erfüllungsgehilfen verstoßen, weil im Zeitpunkt des Eintreffens am Flughafen infolge des verschobenen Rückflugtermins das betreffende Flugzeug bereits seit etlichen Stunden abgeflogen war.
Der eingetretene Schaden besteht aus den erforderlich gewordenen Mietwagenkosten sowie dem auf Seiten der Klägerin zu 1) eingetretenen Verdienstausfall, da es der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten war, ohne jeglichen Nachtschlaf ihre Arbeit anzutreten und dementsprechend der genommene Urlaubstag zu dem geltend gemachten Verdienstausfall geführt hat.
Die verspätete Rückkehr berechtigt auch zu einer
Minderung des Reisepreises in Höhe jeweils eines halben Reisetages.