Befugnisse des Reisebüros bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Reiserecht

Der Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agenturvertrages Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte eines Reiseveranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden, die noch nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet sind, sondern sich noch auf dem Konto des Reisebüros befinden, an seine Kunden zurückzuzahlen oder auf deren Wunsch für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden, wenn feststeht, dass die bei dem Reiseveranstalter gebuchten Reisen infolge der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr stattfinden werden.

Das Berufungsgericht hatte ein solches Vorgehen des Reisebüros auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn dem Kunden der Sicherungsschein (§ 651 k Abs. 3 BGB) bereits übergeben worden ist, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die geplante Urlaubsreise ausführen zu können.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt.

Er hat ausgeführt, dass § 651 k BGB den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung schützt. Daher kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem in § 651 k BGB statuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von Reisepreiszahlungen an den Insolvenzversicherer wenden müsse.

§ 651 k BGB begründet kein Recht des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Insolvenzverwalters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters eingezogen hat.

Hat das Reisebüro solche Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, aber nicht an den Reiseveranstalter oder den Insolvenzverwalter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat.


BGH, 10.12.2002 - Az: X ZR 193/99

Quelle: PM des BGH

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