Abfahrtsort muss genau bezeichnet werden

Reiserecht

Ein Reiseveranstalter verletzt die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, wenn er in der Buchungsbestätigung für eine Busreise den Abfahrtsort/die Haltestelle, an der der Reisende (durch einen Transferbus) aufgenommen werden soll, ungenau nur mit "Am Hauptbahnhof" bezeichnet, obgleich sich dort 3 Haltestellen befinden. Wird ein Mitreisender deshalb vom Busfahrer

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