All-inclusive ohne Mittagessen berechtigt zur Minderung des Reisepreises

Reiserecht

Eine verbindliche Definition für „All-inclusive“ gibt es nicht. Es ist daher Sache des Reiseveranstalters, anzugeben, welche Reiseleistungen mit seinem „All-inclusive-Angebot“ abgedeckt sind. Diese sind gesondert anzugeben.

Bestandteil eines „All-inclusive-Angebots“ ist aber auf jeden Fall ein Mittagessen sowie alle anderen ganz üblicherweise zum Tageskreis der Kunden gehörende Mahlzeiten. Diese können nicht ohne jeden vorherigen Hinweis für vertraglich nicht eingeschlossen erklärt werden.

Erfolgt die Versorgung mit dem Mittagessen entgegen der Vereinbarung nicht, ist eine Minderung um 20 % des Reisepreises angemessen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte hat den Reisevertrag nicht – auch nicht auf unstreitige Mängelanzeige und rechtzeitige Rüge des Klägers vor Ort hin – vereinbarungsgemäß erfüllt.

Die Parteien hatten hinsichtlich der Verpflegung „all inclusive“ miteinander vereinbart.

Die Beklagte verstand hierunter eine Beköstigung unter Ausschluss des Mittagessens, welches der Kläger für sich und seine Ehefrau, die beiden Reiseteilnehmer, jedoch beanspruchte.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass eine Legaldefinition des Begriffes „all inclusive“ nicht existiert. Hieraus ergibt sich – entgegen den irrigen Rechtsvorstellungen der Beklagten – jedoch kein einseitiges und nachgerade beliebiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der nach einem solchen Reisevertrag zu erbringenden Verpflegung.

Eine unmittelbar am Wortlaut der Parteivereinbarung ansetzende Auslegung führt dazu, dass die Beklagte den Reiseteilnehmern eine Mittagsverpflegung hätte anbieten müssen.

Die wörtliche deutsche Übersetzung der geschlossenen Vereinbarung „Verpflegung: All Inclusive“ bedeutet nämlich „alle Verpflegungen eingeschlossen“. Daher bleibt es unverständlich, wie die Beklagte auf die Idee kommen konnte, ihr sei es einseitig möglich, bestimmte, ganz üblicherweise zum Tageskreis ihrer Kunden gehörende Mahlzeiten – hier das Mittagessen – ohne jeden vorherigen Hinweis an die Vertragspartner für vertraglich nicht eingeschlossen zu erklären.

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