Im vorliegenden Fall hatte die Reisenden einen
All-inclusive Urlaub nebst Transfer vom Flughafen zum Hotel in Dubai gebucht.
Vor Ort kam um 6:40 die erste Überraschung: Der Transfer fand nicht statt - die Anreise musste selbst mit dem Taxi organisiert werden. Die entstandenen Kosten musste der Veranstalter übernehmen, da die Reisenden zur sofortigen Abhilfe berechtigt waren. Um diese Zeit hätte Sie beim Veranstalter in Deutschland auch niemanden erreichen können, sodass die Forderung des Veranstalters die Reisende hätte ihn zunächst anrufen müssen, ins Leere ging.
Die nächste Überraschung wartete im Hotel. Die angekündigten Getränke („Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier, Wein, Kaffee und Tee im Hauptrestaurant oder an der Poolbar“) gab es nicht kostenlos, obwohl diese Bestandteil des Reisevertrags waren. Die Reisenden waren 03.01.2010 bis einschließlich 06.01.2010 gezwungen, sich kostenpflichtig mit Getränken zu versorgen. Ab dem 07.01.2010 wurden zumindest zu den Mahlzeiten je 2 Saft- und alkoholische Getränke gereicht, die nicht zu bezahlen waren. Dass dies nicht einer All-inclusive-Versorgung entspricht und die angebotene Menge an Getränken nicht zur Deckung des täglichen Getränkebedarfs genügt, ist unbestritten.
Daher war eine
Minderung angebracht - und zwar 10 % für die ersten vier Reisetage, sowie 7 % für die weiteren 16 Tage.
Dies berücksichtigte, dass für die Klägerin jederzeit die Möglichkeit der Ersatzversorgung mit Getränken bestand und die Beeinträchtigung der Reise in dem Mehraufwand an Zeit und Kosten für die Beschaffung der Getränke bestand.
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