Urteile - Hotels und Ferienanlagen

Reiserecht

Was kann der Reisende von seinem Hotel erwarten und wie ist bei Mängeln zu reagieren? Darf ein Hotelwechsel verlangt werden oder muss bis zum Ende des Urlaubs gewartet werden?

Grundsätzlich gelten auch für Hotelmängel die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Reisemängel. Werden also vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten, so liegt ein Reisemangel vor, wenn hierdurch der vertraglich vorausgesetzte Nutzen gemindert oder aufgehoben wird.

Bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, kommt es i.a. nur auf den Katalog an. Kein Minderungsanspruch besteht, wenn der Veranstalter im Prospekt auf die Belästigung deutlich hingewiesen hat!

Fühlt sich ein Reisender durch Lärm gestört, so sollte der erste Schritt sein, ein Lärmprotokoll anzulegen. Zudem sollte der Lärm auch bei der Reiseleitung gerügt und Abhilfe verlangt werden.

Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, so kann auch hier ein Reisemangel vorliegen.

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Urteil

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