Hat ein gebuchter Flug eine
Verspätung von ca. 20 Stunden, so besteht ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft, da die Verspätung weit über den mindestens erforderlichen drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine wie eine Annullierung zu behandelnde große Verspätung. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen werden, ist dieser Anspruch nicht ausgeschlossen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrten Ausgleichszahlungen nach
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand.
1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von
Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (EuGH, 19.11.2009 -
C-402/07). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von Mombasa nach Frankfurt ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden. Ob die Verfahrensrügen, die die Revision hiergegen richtet, zulässig sind, kann dahinstehen.
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