Es liegt ein Reisemangel vor, wenn ein Reisender aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug verpasst und der nächstmögliche Anschlussflug durch die mit der Flugbeförderung betrauten Fluggesellschaft erst am nächsten Tag erfolgt.
Dieser Mangel kann vom Reisenden im Wege der Selbsthilfe beseitigt werden.
Die Bejahung eines Selbstabhilferechts des Klägers scheitert nicht daran, dass er gegenüber der Beklagten entgegen
§ 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB vor der erfolgten Umbuchung keine Frist zur Abhilfe gesetzt hat, da es einer Fristsetzung nicht bedurfte.
Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist nicht erforderlich, da es sich um eine sinnlose Formsache handeln würde, da die Agentur im Falle der Kontaktaufnahme eine Abhilfe verweigert hätte
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.