Ein (lautstarker) Streit zwischen Fluggästen am Check-In-Schalter ist genauso wenig wie eine bloße Alkoholfahne ein Umstand, der zu einer Gefahr für die Sicherheit an Bord des Flugzeuges führen kann und daher die Untersagung zum Zutritt des Flugzeugs rechtfertigen könnten.
Wird der Reisende zu Unrecht aus dem Flugzeug gewiesen, so stellt dies einen zur Minderung führenden Mangel der Reise dar.
Dem Reisenden und späterem Kläger stand daher vorliegend ein Anspruch auf Rückforderung des
Reisepreises nebst Zinsen zu, da die Reise
mangelhaft im Sinne des
§ 651c Abs. 1 BGB und der Reisepreis gemäß
§ 651d Abs. 1 BGB auf 0,- € gemindert war.
Hierzu führte das Gericht aus:Unstreitig wurde dem Kläger am Anreisetag von Seiten des Flugkapitäns der Zutritt zum Flugzeug untersagt und damit die gebuchte Flugreiseleistung versagt. Dass diese Verweigerung der vertraglichen Leistung durch den Flugkapitän, der insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten handelte, gerechtfertigt war, kann nicht festgestellt werden.
Zwar hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß § 29 Abs. 3 LuftVG während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Flugzeugführer übt insoweit luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus. Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder
Pauschalreisevertrag) ergeben.
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