Bei der Prüfung einer Flugannullierung ist keine Berücksichtigung des Zeitfaktors im Artikel 2 Abs. 1 der EGVO-261/2004 vorgesehen.
Wird ein Flug mit dem Vermerk "due to fog cancelled" nicht durchgeführt und erfolgt die Beförderung 2 1/2 Stunden später mit einem anderen Flugzeug, so handelt es sich um eine Annullierung und nicht etwa um eine
Verspätung.
Dies gilt zumindest für den Fall, daß der Ersatzflug gem. Flugnummer von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde und im Gegensatz zum ursprünglich gebuchten Direktflug auch eine Zwischenlandung mit Maschinenwechsel beinhaltet.