Sehen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft vor, daß ein Flugticket nur in der gebuchten Reihenfolge „abgeflogen“ werden kann und bei Nichteinhaltung der Reihenfolge die nachfolgenden Streckenabschnitte verfallen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.
Die Klausel ist somit unwirksam, daher ist einem Kunden auch dann der Rückflug zu ermöglich, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1. Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB dar.
Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird.
Die Fluggesellschaft ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- und Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.
Dieses Kündigungsrecht muss unangetastet bleiben. Eine Beschneidung des Kündigungsrechts stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Absatz 2 BGB dar (BGH, 08.07.1999 - Az: VII ZR 237/98).
Dies gilt auch für den Ausschluss eines Teilkündigungsrechts. Die Argumente der Fluggesellschaft vermögen nicht zu überzeugen.
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