Die Regelung über den Zeitabstand von 90 Minuten zwischen vorgeschriebener Eintreffzeit der Pasagagiere und vorgesehenem Abflug von Chartermaschinen ist mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbar.
Dies dient einer möglichst hohen Auslastung des Flugzeuges und soll das rechtzeitige
Check-In von Wartelisten-Passagieren ermöglichen.
Daher ist es zulässig, dass der Zeitpunkt, bis zu dem der Passagier spätesten am Abfertigungsort zu erscheinen hat, von der Fluggesellschaft vorgeschrieben wird.
Eine formularmässig vorgesehene Rechtsfolge, nach welcher die Beförderung oder Weiterbeförderung abgelehnt werden kann, ist mit dem AGBG vereinbar.