Da eine Abflugsverspätung von eineinhalb Tagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise darstellt, ist ein
Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall gerechtfertigt.
Ist die Verspätung auf einen Organisationsfehler des
Reiseveranstalters zurückzuführen, so kann darüber hinaus für zwei Tage eine
Reisepreisminderung geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter eine falsche Abflugzeit genannt. Daraufhin verpasste der Kläger den Flug, sodass sich die Ankunft am Urlaubsort 44 Stunden verzögerte.
Das Gericht entschied, dass zwei Urlaubstage nicht bezahlt werden müssen. Darüber hinaus sei eine Entschädigung in Höhe von 100 DM (ca. 50 €) für den immateriellen Schaden des Urlaubsverlustes angemessen.