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Einfuhr von Waffen, Tieren, Pflanzen, Drogen und gefälschten Markenprodukten

Reiserecht

Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition müssen bei Einreise aus einem Drittland bei der deutschen Grenzzollstelle unaufgefordert angemeldet werden. Ein Waffenschein muß ebenfalls vorgelegt werden. Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von Jagd- und Sportwaffen samt Munition mit einem "Europäischen Feuerwaffenpass" erlaubt, wenn er für das jeweilige Land gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende Sport- oder Jagdveranstaltung mitgeführt wird.

Rauschgift

Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bei Ein- oder Ausfuhr. Die Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt. Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen: In Singapur, Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei kann Rauschgiftbesitz sogar mit der Todesstrafe geahndet werden (auch bei Ausländern). In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleinster Mengen die Mindeststrafe ein Jahr. In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern ebenfalls die Todesstrafe. Darüber hinaus müssen Drogenhändler mit öffentlicher Auspeitschung rechnen.

Tiere und Pflanzen

Geschützte Pflanzen und wildlebende Tiere gehören nicht ins Reisegepäck. Auch ausgestopfte Tiere, etwa Schildkröten, oder Souvenirs aus Elfenbein mit nach Hause zu bringen, ist verboten. Dies gilt auch für Korallen, Schalen von Riesenmuscheln, Fechterschnecken-Gehäuse und Ähnlichem. Festzustellen, ob eine am Stand oder im Geschäft angebotene Ware seriös ist, stellt sich als schwierig heraus. Oft kann das nur ein Fachmann beurteilen. Im Zweifel sollten daher nur Souvenirs erworben werden, wenn diese eine entsprechende Bescheinung haben, dass diese problemlos ausgeführt werden dürfen. Doch Vorsicht ist auch dann geboten: nicht alles, was problemlos aus einem Reiseland ausgeführt werden kann, kann anschließend auch Deutschland eingeführt werden. Es gelten hier die folgenden Regeln:

Einfuhr von Pflanzen und Tieren werden nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) beurteilt. Für Pflanzen und Tiere ist ein CITES-Zertifikat nachzuweisen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen unterteilt die Tier- und Pflanzenarten in 4 Gefährdungskategorien (A-D).

In der Kategorie A umfasst alle vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Die Kategorie beinhaltet auch einige Kakteenarten, die oft z.B. in Mittelamerika käuflich zu erwerben sind und dann vom Reisenden ohne dies zu wissen in die EU eingeführt werden. Dennoch liegt hier natürlich ein Verstoß vor. Ebenfalls sind alle Störarten in dieser Liste enthalten. Es dürfen daher nicht mehr als 250 g Kaviar in die EU mitgebracht werden. Tier- und Pflanzenarten, die in den Kategorien B, C und D eingestuft sind, dürfen nur unter strenger behördlicher Kontrolle in ein Land der EU importiert werden. Eine große Hilfe bei der Einschätzung bietet der Zoll.

Produktpiraterie

In letzter Zeit richtet die Zollbehörde ihr Augenmerk ganz besonders auf den Handel mit gefälschten Waren, die sogenannte Produktpiraterie. Die Palette ist vielfältig: Sie reicht von Textilwaren über Spielzeug bis hin zu Hard- und Softwareprodukten. Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung, so dass der Zoll im Reiseverkehr bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht einschreitet:

Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter, die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt (wird das Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es nicht als mitgeführt) und der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:

1. See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)

2. Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)

3. Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.

Wichtig ist dass hierbei im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, wird die Zollbehörde unabhängig von den Wertgrenzen tätig. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Übersteigt der Wert der Gesamtsendung die entsprechenden Wertgrenzen, wird jede Fälschung unabhängig davon, ob ein kommerzieller Charakter vorliegt oder nicht, einbehalten.

Bargeld

Um Gewinne aus Straftaten aufzuspüren und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen führen Zoll und Bundesgrenzschutz vermehrt Grenzkontrollen durch. Will man Zahlungsmittel ab einer Höhe von 10.000 EUR ein- oder ausführen, so muss das dem Zollbeamten mitgeteilt werden. Als Zahlungsmittel werden nicht nur Bargeld, sondern auch Wechsel, Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und andere Wertgegenstände betrachtet. Bei der Anmeldung muss erklärt werden, woher das Geld stammt, wer darüber verfügen darf und woher es stammt. Ist alles in Ordnung, darf man weiterreisen. Haben die Beamtem dagegen einen berechtigten Verdacht auf Geldwäsche, so werden die Zahlungsmittel sichergestellt und ein Verfahren wird eingeleitet.

Letzte Änderung: 14.09.2023

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