Kommt es aufgrund von Turbulenzen zu Verletzungen von
Reisenden oder Beschädigungen des Reisegepäcks, so kommt grundsätzlich eine Entschädigung in Frage. Bei internationalen Flügen unterliegt der Flug dem
Montrealer Übereinkommen, welches die Haftung regelt. Zu beachten ist, dass eine Schadensersatzklage binnen der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist bzw. an dem es hätte ankommen sollen bzw. an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Nach Fristablauf können aus dem Montrealer Übereinkommen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen ist wie folgt beschränkt:
Der Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden ist bei Turbulenzen auf 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt. Der Wert der Sonderziehungsrechte berechnet sich aus einem Währungskorb und wird vom IMF unter der URL
http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx veröffentlicht.
Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort (
Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen). Für Schäden am Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen jedoch nur dann, wenn es diese verschuldet hat. Bei Turbulenzen haftet das Luftfahrtunternehmen also nicht für Schäden am Handgepäck.
Durch die EG-Verordnung 2027/97 in der Fassung 889/2002 wurden die Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommen für das gesamte Gebiet der EU übernommen und gelten hier nicht nur für internationale Beförderungen, sondern auch für Inlandsflüge.
Haftungsansprüche können sowohl an das vertragliche Luftfahrtunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet werden. Als vertragliches Luftfahrtunternehmen kommt bei
Pauschalreisen auch der
Reiseveranstalter in Betracht.