Reisende können von Streiks auf vielfache Weise betroffen sein. So kommt es immer wieder zu Streiks bei den unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen (Fluglotsen, Piloten, Flugpersonal oder Flughafenpersonal), was zu unterschiedlichen Problemen für die Reisenden führen kann. Besonders schwer trifft es Reisende bei Streiks von Fluglotsen oder des Flughafenpersonals, weil dann alle Flüge aller Gesellschaften auf den betroffenen Flughäfen auf Eis gelegt werden. Ein Ausweichen auf eine andere Fluglinie ist dann nicht möglich, allenfalls kann auf einen anderen Flughafen ausgewichen werden.
Grundsätzlich ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es bei streikbedingten Ausfällen oder Verspätungen keine Entschädigung gibt. Bei einem Streik kann der Fluggesellschaft nämlich kein Verschulden angelastet werden. Dies wäre aber Grundvoraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Doch welche Rechte haben Flugreisende bei einem Streik des Flughafenpersonals?
Zunächst wird es sicherlich zu Verzögerungen beim Abflug kommen. Trotzdem muss der Reisende pünktlich zu den vorgesehenen Zeiten erscheinen weil ggf. Ersatzflugmöglichkeiten bereitgestellt werden könnten. Nach einer entsprechenden Wartezeit haben die Flugreisenden Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern sind dies zwei Stunden, von 1500 bis 3500 Kilometern nach drei Stunden und bei längeren Strecken nach vier Stunden. Betreuungsleistungen sind die Möglichkeit Telefonate zu führen, Getränke, Mahlzeiten und erforderlichenfalls Hotelübernachtungen. Übersteigt die Wartezeit fünf Stunden, so kann der Reisende auch die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Wird ein Flug wegen des Streiks nicht durchgeführt, so hat der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises. Soll der Flug trotzdem in Anspruch genommen werden, so kann der Reisende einen späteren Flug verlangen. Da insbesondere bei einem längeren Streik ein erheblicher Rückstau entstehen kann, kann der Ersatzflug u.U. auch erst deutlich nach Streikende erfolgen. Eine EU-Ausgleichszahlung fällt aber nicht an, weil es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Zustand handelt.
Letzte Änderung: 12.09.2023
Joachim von Gottberg, Berlin
Martina Schwittay-Kraus, Ludwigshafen