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Riesenwelle - Grund für Reiseabbruch?

Reiserecht

Bei einer Riesenwelle - in der Boulevardpresse auch gerne als Monsterwelle tituliert -, die ein Kreuzfahrtschiff getroffen hat, fragt sich so mancher Kreuzfahrer, ob er denn nun von seiner Reise zurücktreten kann oder eine bereits angetretene abbrechen kann.

Die kurze Antwort lautet schlicht "nein". Bei einer Seereise ist nämlich grundsätzlich damit zu rechnen, daß es zu Wetterschwankungen kommt. Das Auftreten einer solchen Welle ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
Will nun ein Reisender von einer bereits gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten, weil ein anderes Schiff von einer Riesenwelle getroffen wurde, so wird der Veranstalter dies als normale Stornierung behandeln können. Reisende auf einem nicht betroffenen Kreuzfahrtschiff können ihre Reise nicht einfach abbrechen, weil ein anderes Schiff von einer solchen Welle getroffen wurde und der Reisende nun Angst hat.

Auch die betroffenen Reisenden auf einem getroffenen Schiff haben nicht zwangsläufig ein Recht auf Reiseabbruch. Können entstandene Schäden kurzfristig beseitigt werden und wurden die Reisenden nicht ernsthaft verletzt, so besteht kein Anspruch auf Reiseabbruch. Hier ist man auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.

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Letzte Änderung: 01.07.2018

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