Auch dichter Nebel kann dazu führen, dass Flugzeuge nicht nach Plan landen oder starten können - im Extremfall muss der Flug gestrichen werden. Die Reisenden bleiben auf dem Boden - und das oftmals ohne Anspruch auf
Ausgleichzahlung. Denn sofern die Annullierung des betroffenen Flugs nicht durch eine zumutbare Maßnahme zu verhindern war, besteht kein solcher Anspruch. Was genau unter zumutbar zu verstehen ist, dazu hat sich der BGH (Az:
Xa ZR 96/09) ausgelassen:
Es wurde ein Flug von Ryanair von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn wegen Nebel annulliert, der Ersatzflug fand zwei Tage später statt. Die Reisenden flogen dann auf eigene Faust am geplanten Abflugtag über Madrid nach Frankfurt/Main und forderten von Ryanair die Ausgleichszahlung sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten. Es sei ja möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu fliegen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wurde jedoch verneint.
Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im fraglichen Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
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