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Hotel noch nicht fertig - kündigen?

Reiserecht

Wenn das Hotel zum Reisebeginn nicht fertig ist

Gemäß § 651l BGB kann der Reisevertrag vor Antritt der Reise gekündigt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt würde.

Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Anlage, in der der Urlaub gebucht wurde, bis zum Reisebeginn nicht fertiggestellt wäre.

Kann dahingegen davon ausgegangen werden, dass die Fertigstellung der Anlage bereits bzw. bis zum Reiseebginn erfolgt ist und damit auch etwaige Restarbeiten bis zum Beginn der Reise erledigt sein werden, ist eine auf § 651l gestützte Kündigung ausgeschlossen.

Wenn das Hotel vor Reisebeginn nicht fertiggestellt ist

Der Reisevertrag gibt i.d.R. keinen Anspruch darauf, dass die Anlage schon vor dem Beginn des Aufenthalts fertiggestellt ist.

Finden sich aber in den Medien verstärkt Hinweise darauf, dass die Bauarbeiten sich so verzögert haben, dass die rechtzeitige Fertigstellung ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden über den Stand der Fertigstellung wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Bei einer unrichtigen Auskunft macht er sich schadensersatzpflichtig. Räumt der Veranstalter andererseits ein, dass mit der rechtzeitigen Fertigstellung nicht mehr zu rechnen ist, kann der Reisende vor Reisebeginn kündigen.

Was passiert bei einer Kündigung des Reisenden?

Steht dem Reisenden ein Kündigungsrecht zu, so verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis; er kann dann auch keine Stornogebühr verlangen.

Der Reisende kann darüber hinaus Schadensersatz verlangen, wenn der Reiseveranstalter entweder schon beim Abschluss des Reisevertrags oder durch falsche Information auf Nachfrage des Reisenden die Fertigstellung der Anlage zugesagt hatte.

Der Schadensersatz kann auch eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit umfassen, wenn es dem Reisenden nach der Kündigung nicht mehr gelingt, anderweitig eine adäquate Reise zu buchen.

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Letzte Änderung: 02.11.2023

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