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Flugverspätung: Welche Rechte hat der Passagier?

Reiserecht

Verspätet sich ein Flug, so haben die Passagiere gem. EU-Verordnung 261/2004 oftmals Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung, deren Höhe bis zu 600 € pro Person beträgt. Diese Zahlung steht Kunden nämlich nicht nur bei Stornierung oder verweigerter Beförderung zu.

Ein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung kann jedoch grundsätzlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft handelt oder der Start- bzw. Zielflughafen innerhalb der EU liegt.

Wie hoch fällt die Ausgleichszahlung aus?

Die Ausgleichszahlung hängt von der Flugentfernung ab und beträgt
  • 250 € für Flüge mit weniger als 1.500 km
  • 400 € für  Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € für alle anderen Flüge

Wann besteht ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung?Damit ein entsprechender Anspruch besteht, ist es erforderlich, dass es zu einer Abflugverspätung von 2-4 Stunden (je nach Flugstrecke) gekommen ist und insgesamt ein Zeitverlust von mindestens 3 Stunden vom Passagier erlitten wurde.

Wichtig für die Berechnung der Verspätung ist immer die Ankunftszeit, nicht die Abflugzeit. Die Verspätungsdauer am Zielort wird zum Zeitpunkt des Türenöffnens berechnet, nicht beim Aufsetzen des Flugzeugs auf der Landebahn wobei es jedoch auch erforderlich ist, dass die Fluggäste auch tatsächlich aussteigen können.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn Passagiere aufgrund einer Verspätung den Anschlussflug verpassen und deshalb verspätet ankommen und die Flüge zusammen gebucht wurden.

Wenn die Fluggesellschaft den Passagier vorab informiertFür Passagiere, die nur einen Flug gebucht haben, gilt: Hat die Fluggesellschaft den Fluggast mehr als 14 Tage vor dem geplantem Flug über die Annullierung informiert, bestehen keine Ansprüche auf eine EU-Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft muss sich aber dennoch um eine Ersatzbeförderung bemühen, andernfalls kann der Fluggast selbst einen Flug buchen und die entstandenen Mehrkosten bei der Fluggesellschaft, die den Flug annulliert hat, geltend machen.

Erfolgt die Annullierung des Fluges erst innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Flug, so kann der Betroffene zusätzlich einen Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung geltend machen.

Anspruch auf Betreuungsleistungen

Betroffenen Passagieren stehen weiterhin ab zwei/drei/vier Stunden Abflugverspätung Betreuungsleistungen zu (die Stufen entsprechen der Einordnung hinsichtlich der Entschädigungszahlung). Diese umfassen Essen, Erfrischungen, zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails und ggf. auch Hotelaufenthalt oder die Rückerstattung des Flugpreises.

Kann die Fluggesellschaft rechtzeitig einen Alternativflug anbieten, so dass die Verspätung unterhalb der Mindestverspätung liegt, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Was gilt bei einem außergewöhnlichen Umstand?

Handelt es sich bei dem Grund für die Verspätung nicht nachweislich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Verordnung, so ist die Fluggesellschaft in der Pflicht und kommt wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht um eine Ausgleichszahlung herum. Die Pauschale Ausrede, es habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, gilt nicht. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass äußere, unvermeidbare Umstände ursächlich für die Verspätung waren (z.B. Wetterbedingungen, Vogelschlag etc.).

Hierzu gibt es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung: Urteilssammlung EU-Ausgleichszahlungen.

Wie sollten Betroffene handeln?

Betroffene Flugreisende sollten dafür sorgen, dass sie die Verspätung nachweisen können, um späteres Bestreiten seitens der Fluggesellschaft zu verhindern.

Sofern neue Flugtickets ausgestellt werden, sollte die alte Bordkarte nicht herausgegeben werden sondern behalten oder aber die alten Gepäckscheine zu entfernen und diese behalten werden. Auch ein Foto kann nützlich sein.

Am einfachsten ist es jedoch, wenn die Fluggesellschaft die Verspätung schriftlich bestätigt. Idealerweise sollte diese Bestätigung auch Namen und Unterschrift des Airline-Mitarbeiters, Uhrzeitangabe, Ort und Datum sowie den Verspätungsgrund beinhalten.

Wurden vom Fluggast Auslagen getätigt (z.B. für Getränke etc.), sollten die Quittungen behalten werden, um die Auslagen später explizit beziffern zu können.

Wie wird der Anspruch geltend gemach?

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist direkt bei der Fluggesellschaft geltend zu machen - auch bei einer Pauschalreise. Weder Reisebüro noch Reiseveranstalter sind hier Ansprechpartner.

Sofern die Fluggesellschaft eine berechtigterweise geforderte Entschädigung nicht oder nicht zügig auszahlt, kann auch das Einschalten eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind dann i.d.R. von der Fluggesellschaft zu ersetzen.

Fluggesellschaften setzen bei Forderungen nach einer EU-Ausgleichszahlung gerne auf eine Zermürbungstaktik. So werden Schreiben per E-Mail gerne ignoriert, Telefonate verlaufen im Sande und erst auf mehrmaliges Nachfordern kommt es zu einer Reaktion, die dann lediglich das Angebot von Flug- oder Einkaufsgutscheinen nebst einer Verzichtserklärung auf weitere Ansprüche beinhaltet.

Übrigens: Eine EU-Ausgleichzahlung steht Privatreisenden, Pauschaltouristen und auch Arbeitnehmern oder Beamten auf Dienstreise gleichermaßen zu. Diese Zahlung steht dem Reisenden persönlich zu. Wer das Flugticket bezahlt hat, ist unerheblich.

Bei gilt bei nichteuropäischen Flügen?

Bei nichteuropäischen Flügen kann der Passagier nach dem Montrealer Übereinkommen Ersatz des gesamten Schadens, der ihm durch die Verspätung entstanden ist, verlangen.

Dem Passagier obliegt hier jedoch die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, es sind daher z.B. Übernachtungskosten,Kosten für Ersatzkleidung, etc. im Einzelnen nachzuweisen.

Die Fluggesellschaft kann sich entlasten, wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat.

Der ersatzpflichtige Schaden ist nach Artikel 22 des Montrelaer Übereinkommens begrenzt. Es gibt maximal 4.694 Sonderziehungsrechte (SZR) - dies entspricht ca. 6.600 € - für Personenschäden und maximal 1.131 Sonderziehungsrechte (SZR) - dies entspricht ca. 1.500 € - für Gepäcksschäden. Der Umrechnungskurs wird tagesaktuelle berechnet.

Hilfe bei der Anspruchsgeltendmachung erforderlich?

Bei Problemen mit der Geltendmachung können Sie jederzeit auf die Anwälte von AnwaltOnline zurückgreifen.

Letzte Änderung: 20.07.2022

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Roland Hölter, Dinslaken