Überbuchung bei Linienflügen

Reiserecht

Ist ein Linienflug bzw. ein einzeln gebuchter Charterflug überbucht, so ist dem Betroffenen Schadenersatz gem. der EU-Fluggastverordnung (VO EG 261/2004) zu leisten. Es kann grundsätzlich zwischen Erstattung des Flugpreises, schnellstmöglicher Beförderung und dem Flug an einem anderen Tag gewählt werden.

Der betroffene Fluggast hat das Recht auf Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf).

Darüber hinaus fällt eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 EUR bei bis 1.500 Kilometer Flugstrecke, 400 EUR bei über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke bzw. 600 EUR bei über 3.500 Kilometer Flugstrecke an.

Bei Verspätungen von über 4 Stunden sind nach der Rechtsprechung des EuGH aber wie beim Ausfall eines Flugs auch Ausgleichszahlungen zu leisten.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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