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Unfälle beim Skifahren

Reiserecht

Als Grundregel beim Skifahren gilt: Die Geschwindigkeit und das fahrerische Verhalten müssen dem eigenen Können und den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies wurde von den Gerichten immer wieder so entschieden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt und dadurch die Körperverletzung eines anderen verursacht, macht sich strafbar und hat dem Verletzten die erlittenen Schäden zu ersetzen sowie Schmerzensgeld zu zahlen. Leistungen, die Versicherungen an den Verletzten erbringen, können im Wege des Regresses vom Schadensverursacher zurück gefordert werden. Hat dieser eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, wird sie im allgemeinen für den Schaden aufkommen.

Im Jahr 1967 formulierte der Internationale Skiverband (FIS) zehn Verhaltensregeln für Skifahrer.
Diese FIS-Regeln haben zwar keine Gesetzeskraft. Sie werden aber in der Rechtspraxis als Maßstab herangezogen, wenn es darum geht, das Verhalten eines Skifahrers zu beurteilen.

Die zehn Verhaltensregeln lauten wie folgt (Fassung 1990):

1. Rücksicht auf andere Skifahrer:
Jeder Skifahrer muß sich stets so verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise:
Jeder Skifahrer muß auf Sicht fahren. Er muß seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur:
Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, daß er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

4. Überholen:
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt.

5. Einfahren und Anfahren:
Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten:
Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abstieg:
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muß den Rand der Abfahrt benutzen.

8 .Beachten der Zeichen:
Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signalisation beachten.

9. Hilfeleistung:
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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