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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters

Reiserecht

Der Reiseveranstalter übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt.

Da der Reiseveranstalter seinen Zuständigkeitsbereich (z.B. Hotel, Kreuzfahrtschiff) für die Reisenden zugänglich macht, muss der Veranstalter deshalb (auch) dafür Sorge tragen, dass Vorsichtsmaßnahmen und Sicherungen zum Schutz Dritter geschaffen werden.

Den Reiseveranstalter trifft bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eine eigene Verkehrssicherungspflicht.

Wird dem nicht nachgekommen, so kann ein Geschädigter Schadenersatzansprüche geltend machen. Für einen entstandenen Schaden haftet der Veranstalter bei Personenschäden in der Höhe unbeschränkt.

Verkehrssicherheit in Hotels im Ausland

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erfordert, dass sich regelmäßig (mind. einmal pro Saison) von der Sicherheit der ausländischen Vertragshotels zu überzeugen ist. Eine einmalige Überprüfung ist nicht ausreichend, es muss auch sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard weiterhin vorliegt (OLG Dresden, 02.11.2018 - Az: 5 U 1285/18).

Maßgeblich sind bei den Kontrollen des Veranstalters nicht die deutschen Sicherheitsstandards, sondern die örtlichen Vorschriften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der dem deutschen Standard vergleichbar ist.

Die lokalen Sicherheitsvorschriften sind somit (mindestens) einzuhalten und Vertragshotels sowie deren Einrichtungen (z.B. Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen etc.) sind darauf zu überprüfen, ob ein ausreichender Sicherheitsstandard gewährleistet ist (BGH, 14.01.2020 – Az: X ZR 110/18; OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - Az: I-21 U 69/14).

Bei der Bestimmung des anzulegenden Maßstabs kommt es im Ausgangspunkt auf das Schutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden an, der an die in Deutschland bestehenden Verhältnisse und die hier vorherrschenden Sicherheitsvorstellungen gewöhnt ist. Dessen Schutzbedürfnis können die deutschen Gerichte ohne Rücksicht auf etwaige Sicherheitsvorschriften oder -gewohnheiten im Reiseland bestimmen. Davon unberührt bleiben etwaige einschlägige örtliche Bau- und Sicherheitsvorschriften (OLG Celle, 20.02.2020 - Az: 11 U 169/19).

Darin unterscheidet sich die den Reiseveranstalter treffende allgemeine (Verkehrs-) Sicherungspflicht von der besonderen Verpflichtung, auch örtliche Bau- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Letztere Pflicht begründet einen Mindeststandard, den der Reisende allemal erwarten darf.

Die allgemeine, an den in Deutschland vorherrschenden Vorstellungen gemessene Sicherungspflicht kann über diesen Mindeststandard hinausgehen. Dieser „deutsche“ Maßstab ergibt sich aus § 651c Abs. 1 BGB (a. F.) und der Auslegung des – jedenfalls in der Regel – deutschem Recht unterliegenden Reisevertrags gemäß §§ 157, 242 BGB.

Der Reiseveranstalter muss Sicherheitsdefizite im Hotel verhindern bzw. abstellen, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt. Er muss die Einhaltung derjenigen Sicherungsvorkehrungen überwachen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Hotelier für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters ist nicht auf diejenigen Hoteleinrichtungen beschränkt, deren Vorhandensein er schuldet, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Hotelanlage mitsamt allen tatsächlich vorhandenen dazugehörigen Einrichtungen.

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft also auch Einrichtungen, die nicht zur vermittelten Reise gehören (z.B. eine extra zu zahlende Wasserrutsche im Hotel), jedoch aus der maßgeblichen Sicht des Reisenden eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung darstellen (BGH, 18.07.2006 – Az: X ZR 142/05; LG Frankfurt/Main, 30.10.2019 - Az: 2-24 O 28/18). Bei solchen Einrichtungen muss zumindest in Erfahrung gebracht werden, ob diese genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind.

Der Reiseveranstalter hat seinen Kunden in das Vertragshotel hineingeführt und ist somit dafür verantwortlich, dass er sich, wie es das Recht jedes Hotelgastes ist, in der ganzen Anlage frei bewegen und alle ihnen zusagenden Einrichtungen benutzen. Deshalb ist der Reiseveranstalter für die Sicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehender Hoteleinrichtungen verantwortlich.

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Letzte Änderung: 18.12.2023

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