Kommt es während einer
Urlaubsreise zu einem Unfall des
Reisenden, ohne daß der
Reiseveranstalter dies zu verantworten hat, entstehen keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Eine Haftung kommt beispielsweise dann nicht in Frage, wenn es sich um eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handelt.
Etwaige Rückbeförderungskosten muß der Reisende selbst tragen. Der
Reisepreis muß bezahlt werden abzüglich etwaiger Ersparnisse des Veranstalters bei vorzeitiger Beendigung der Reise. Dasselbe gilt, wenn ein Mitreisender einen Unfall hat oder stirbt und dem Reisenden die Beendigung der Reise nicht mehr zugemutet werden kann.
Haftet der Veranstalter nicht, so kommt eine Haftung des Verursachers in Betracht. Die Geltendmachung unterliegt in solchen Fällen jedoch dem Recht des Reiselandes und ist auch vor Ort durchzusetzen. Daher sollte in solchen Fällen ein lokaler Anwalt mit der Interessenswahrnehmung beauftragt werden.
Das finanzielle Risiko solcher Situationen kann durch eine
Reisekosten - Abbruchversicherung abgedeckt werden. Wichtig ist, daß
Reisekosten - Rücktrittsversicherungen häufig nur das Risiko abdecken, daß die Reise nicht angetreten werden kann, nicht aber das Risiko des Abbruchs einer bereits begonnenen Reise. Zum genauen Zeitpunkt des Reiseantritts gibt es inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, beim Abschluß einer Versicherung den Versicherungsumfang genau zu prüfen.
Ist der Veranstalter für den Unfall verantwortlich, so liegt ein
Reisemangel vor, der dem Reisenden die entsprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn der Unfall in direktem Zusammenhang mit den Pflichten des Veranstalters steht bzw. die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
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