Reisewarnung wegen Epidemie - was wird aus der Hotelbuchung?

Reiserecht

Gibt ein Landkreis, eine Stadt oder eine andere öffentliche Stelle eine Reisewarnung in der Form aus, Reisen in eine bestimmte Stadt zu vermeiden, so trifft dies zunächst alle touristisch ausgerichteten Firmen. Inbesondere Hotels müssen dann verstärkt mit Stornierungen rechnen - kein Gast möchte gerne einen Urlaub in einer potentiell gefährlichen Gegend verbringen.

Die resultierenden Verluste können insbesondere in der Hauptreisezeit erheblich sein, denn in dieser Zeit sind die Betreiber ja auf eine hohe Auslastung angewiesen.

Es stellt sich also die Frage, welche Rechte die Beteiligten in einer solchen Situation haben und wer für die Schäden aufkommt.

Kann das Reiseziel wegen einer dort herrschenden Epidemie nicht gefahrlos aufgesucht werden, liegt höhere Gewalt vor. Medizinisch spricht man von einer Epidemie, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Reisende sich gegen eine etwaige Ansteckung nicht durch zumutbare Mittel schützen oder der möglichen Ansteckung dadurch entgehen kann, daß er bestimmte Orte am Reiseziel - ohne daß dadurch seine Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeengt wird - nicht aufsucht.

Eine Reisewarnung aber auch ein Sicherheitshinweis einer öffentliche Stelle für ein bestimmtes Urlaubsgebiet kann im allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt angesehen werden, es genügt, wenn sich vom Wortlaut der Warnung her ergibt, dass ein Gefahr besteht die es zu beachten gilt. Er ist jedoch nicht das alleinige Kriterium. Auch das sich für den Reisenden aus der Presse ergebende Bild der Situation kann Berücksichtigung finden.

Die Folge: sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die höhere Gewalt vor oder nach Reisebeginn auswirkt. Näheres zur Vorgehensweise finden Sie im Beitrag "Höhere Gewalt". Die Kündigung ist dann für den Gast kostenfrei, wenn noch keine Leistungen erbracht worden sind.

Auch Reisende, die eine Hotelreservierung vorgenommen haben, können in einem solchen Fall eine Stornierung vornehmen. Der Hotelier geht leer aus und kann weder Stornopauschale noch Schadensersatz vom Gast verlangen.

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Letzte Änderung: 01.07.2018

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