Die häufigste Beschwerde von Reisenden über die gebuchten Hotels betrifft den Lärmpegel, welcher ja ohnehin durch das engere Zusammenleben einer großen Anzahl von Menschen, die sich sämtlichst bzw. mehrheitlich in Urlaubslaune befinden, etwas über der Norm liegen dürfte. Die Frage die sich viele Reisende stellen ist, wann der auftretende Lärm das zu tolerierende Maß übersteigt.
Hierbei kommt es wie so oft im Reiserecht auf den Einzelfall an. Es ist zu klären, wann welche Belästigungen auftraten und welche Eigenschaften Vertragsbestandteil waren. In den seltensten Fällen wird absolute Stille vertraglich geschuldet gewesen sein. Auch kann die Interpretation des Reisenden schlicht nicht mit der des Veranstalters deckungsgleich gewesen sein - es lauern die Tücken der Katalogsprache. So können "gelegentliche Lärmbelästigungen" durchaus 1 bis 2 Stunden Lärm (nicht dauernd) bedeuten. Auch der Hinweis auf ein "jugendliches Publikum" kann in der Realität erheblichen Lärm bedeuten. Wirbt ein Veranstalter im Reisekatalog mit der ruhigen Lage eines Hotels, so kann der Reisende nicht erwarten, dass vom Zimmer aus nicht doch auch nachts ab- und anfahrende Reisebusse zu hören sind. Es zum allgemeinen Lebensrisiko, ein Zimmer zu erhalten, das innerhalb des Hotels eine nicht ganz so ruhige Lage hat, so das AG Düsseldorf.
Fühlt sich ein Reisender durch Lärm gestört, so sollte der erste Schritt sein, ein Lärmprotokoll anzulegen. Es gilt, zu dokumentieren, über welche Zeiträume, zu welchen Tageszeiten und mit welcher Intensität Belästigungen vorlagen. Idealerweise wird dieses Protokoll dann vom Hotel, der örtlichen Reisevertretung oder auch von Mitreisenden unterschrieben. Fotos können ebenfalls nützlich sein - insbesondere bei Baustellen.
Gleichfalls sollte der Lärm durchaus auch wiederholt bei der Reiseleitung gerügt werden. Der Reisende sollte Abhilfe verlangen. Nach Reisende kann innerhalb von zwei Jahren (bis 01.07.2018: eines Monats) der Minderungs- und Schadensersatzanspruch schriftliche geltend gemacht werden.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 28.02.2024
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