Bei den im Süden nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden handelt es sich um
höhere Gewalt in Form von unvorhersehbare Naturkatastrophen, die weder vom
Reiseveranstalter noch vom
Reisenden zu vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der
Reise erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide Parteien den Reisevertrag kündigen (
§ 651j BGB). dies ist sowohl vor Reiseantritt als auch während der Reise möglich. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Reise infolge der Brände unzumutbar wird bzw. geworden ist.
Die Folge gem.
§ 651e Abs. 3 S. 1,2 BGB ist, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den
Reisepreis verliert, jedoch für die bereits erbrachten und die noch erforderlichen Reiseleistungen eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Reisepreises enthält. Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln, nach denen sich eine
Minderung des Reisepreises richten würde. Der Reiseveranstalter muss die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere für den Rücktransport des Reisenden sorgen (§ 651e Abs. 4 S. 1 BGB).
Wenn also zu befürchten ist, dass die Brände auch das gebuchte Feriengebiet betreffen, so dürfte es aus Veranstaltersicht am besten sein, die Reise vor Reiseantritt zu kündigen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Reiseleistungen erbracht sind, besteht aber auch kein Anspruch auf Entschädigung.
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