Reiseabbruch wegen höherer Gewalt

Reiserecht

Muss eine bereits angetretene Reise wegen höherer Gewalt abgebrochen werden, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Dies ist dann möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Solche Umstände können behördliche Anordnungen und Einschränkungen (Einreiseverbot, Zwangsquarantäne bei Einreise, Betriebsuntersagungen von Hotels oder Ferienanlagen) oder auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sein.

Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt des Reiseabbruchs an.

Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (so AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).

Allgemein gilt der Grundsatz, dass für den Fall, dass eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25% liegt, höhere Gewalt vorliegt.

Risikopatienten und der Reiseabbruch

Da die Gefahr für Risikopatienten oder bei einschlägigen Vorerkrankungen beim Ausbruch von Krankheiten oder einer Epidemie am Urlaubsort naturgemäß höher ist, sinkt die Schwelle für einen Reiseabbruch in gleichem Maße. Denn ausschlaggebend ist, ob die persönlichen Reiserisiken für einen solchermaßen vorbelasteten Reisenden zumutbar sind.

Das mit einer Erkrankung einhergehende Risiko für Leib und Leben muss aber objektiv nachprüfbar sein.

Rechte des Reisenden bei Reiseabbruch wegen höherer Gewalt

Betroffene Reisende können für nicht genutzten Reiseleistungen können vom Reiseveranstalter eine Erstattung verlangen, die genutzten Reiseleistungen sind jedoch zu bezahlen (§ 651l BGB).

Wenn zum Reisevertrag auch die An- und Abreise gehört, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung unverzüglich eine Rückbeförderung organisieren, die zur vertraglich vereinbarten Leistung gleichwertig ist. Die Kosten hierfür trägt der Reiseveranstalter.

Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, dahingehend, dass während der Reise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Er kann sich daher auch nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um Rückzahlungen zu verweigern.

Reiseabbruch wegen Corona

Wird die Pauschalreise wegen der Corona-Epidemie abgebrochen und der Reisende vorzeitig nach Hause geflogen, so gilt das oben gesagte. Auch hier handelt es sich um einen Reiseabbruch wegen höherer Gewalt. Es gibt hier keine Sonderregelung auf die sich einer der Vertragspartner berufen könnte.

Kam es bereits vor dem Reiseabbruch zu Einschränkungen (beispielsweise eine Quarantäne im Hotelzimmer bis zur Abreise), so kann der Reisende hier ggf. sogar noch eine Minderung des Reisepreises wegen solcher Reisemängel geltend machen.

Letzte Änderung: 02.11.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.953 Beratungsanfragen

Alles sehr schnell und hilfreich gelaufen! -> TOP <-

Krüger, Bad Mergentheim

Vielen Dank für die schnelle Hilfe und die kompetente Beratung zu einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis.

Verifizierter Mandant