Fluglotsenstreik

Reiserecht

Ein Fluglotsenstreik betrifft alle Starts und Landungen in den betroffenen Flughäfen, so dass die einzelnen Fluggesellschaften anders als bei einem Streik des Personals einer Fluggesellschaft keine Ausweichmöglichkeiten auf Flüge anderer Gesellschaften haben um Verzögerungen für die Reisenden zu minimieren. Es bleiben lediglich andere Verkehrsmittel als Ausweichmöglichkeit. Reisende sind daher wesentlich stärker von Verspätungen und Annullierungen betroffen. Die Rechte der Reisenden ergeben sich klar aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung:

Bei Abflugverzögerungen über 2 bis 4 Stunden (je nach Flugstrecke: bis 1500 km - 2 Stunden, bis 3500 km - 3 Stunden, darüber hinaus 4 Stunden) ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den gestrandeten Fluggästen Mahlzeiten und Erfrischungen zu bieten. Ebenso sind notwendige Telefonate, Emails und Fax sowie wenn erforderlich Übernachtungen (inklusive Transfer) anzubieten. Kommt es zu Verspätungen, die 5 Stunden übersteigen, so kann der Reisende auf den Flug verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Gleiches gilt für die Annullierung des Fluges.

Diese Ansprüche bestehen auch bei einem Streik der Fluglotsen, da es auf ein Verschulden der Fluggesellschaft nicht ankommt. Lediglich dann, wenn zusätzliche Schäden geltend gemacht werden sollen - z.B. die Mehrkosten für eine alternative Reisemethode - ist ein Verschulden der Fluggesellschaft erforderlich. Dies betrifft bei einem Streik der Fluglotsen allenfalls die Fluggesellschaft, deren eigene Fluglotsen streiken. Hier hat der Reisende also schlechte Karten, zusätzliche Mehrkosten geltend zu machen. Fluggäste haben in einem solchen Fall auch kein Anrecht auf die EU-Ausgleichzahlungen.

Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Ersatzbeförderung und zwar für Pauschalreisende genauso wie für Fluggäste, die den Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben. Eine Verpflichtung, eine Ersatzbeförderung anzunehmen besteht nicht. Der Reisende hat die Wahl, ob er eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen oder auf den nächsten Flug warten möchte.

Da es sich bei einem solchen Streik nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt, wenn dieser nicht gerade spontan und unvorhersehbar erfolgt, können Pauschalreisende zudem für entgangene Urlaubstage nicht nur anteilig ihr Geld zurückfordern sondern in vielen Fällen auch zusätzlich Schadensersatz für vertane Urlaubszeit fordern. Bei einem lange im Voraus angekündigten Streik dürfte es nämlich durchaus möglich sein, dass ein Veranstalter alternative Flugrouten plant und dann den Rest der Anreise erforderlichenfalls mit anderen Verkehrsmitteln durchführt. Ein vollständiger Ersatz einer Flugreise durch eine Busreise dürfte jedoch in den meisten Fällen unzumutbar sein. Sicherhaltshalber kann eine Reisender daher den Veranstalter bei einem im Voraus geplanten Streik auffordern, zu garantieren, dass der Transport zum Reiseziel ohne erhebliche Beeinträchtigung erfolgen wird. Kann der Veranstalter den Transport nicht zusichern, so kann die Reise gekündigt werden. Auch eine (kostenlose) Umbuchung dürfte sicherlich eine Alternative sein.

Letzte Änderung: 19.07.2023

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