Last-Minute-Reisen

Reiserecht

Mehr als 10 Millionen Deutsche buchen jährlich ihren Urlaub "last minute", das heißt höchstens 2 Wochen vor Abflug. Neuerdings werden auch "Super-Last-Minute"- und "Last Second"- Reisen angeboten, bei denen frühestens 48 Stunden vor Abflug gebucht werden kann. Diese Angebote werden zu festen, allerdings gegenüber dem Normalangebot reduzierten Preisen gemacht. Daneben gibt es "Urlaubsbörsen", bei denen Reisen - über das Internet - bis kurz vor Reiseantritt zu Preisen gebucht werden können, deren Höhe sich nach der Nachfrage richtet.

Vertragsinhalt werden bei diesen Reisen ausschließlich die Informationen, die der Reisende bei der Buchung der Reise von der Buchungsstelle, also üblicherweise dem Reisebüro, erhält. Daran ändert auch eine spätere Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter nichts. Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, gelten die Informationspflichten des Veranstalters nach § 6 InfVO nicht. Dem Reisenden müssen daher nicht die Allgemeinen Reise- oder Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden. Allerdings muss der Reisende spätestens bei Reiseantritt darüber belehrt werden, wie er sich zu verhalten hat, wenn Reisemängel auftreten.

Bei derartigen Angeboten kommt es zudem darauf an, wie das Angebot gestaltet ist. Wurde ein Last-Minute-Angebot mittels Aushangs ("Flyer") gemacht, müssen auch nur die dort angebotenen Leistungen erfüllt werden. Der Reisekatalog  wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsgegenstand. Der bloße Umstand, dass auch Reisekataloge bereitliegen, mit deren Hilfe die Hotelausstattung verdeutlicht wird, führt nicht dazu, dass diese Beschreibungen als versprochene Leistung anzusehen sind.

Wird eine Last-Minute-Reise hingegen als Angebot aus dem Reisekatalog zu vergünstigten Preisen angeboten, so gelten die dortigen Angaben.  Bei Unklarheiten kann man die wichtigen Buchungskriterien einfach mit in die Reiseanmeldung aufnehmen lassen - hiermit wird bei einer Last-Minute-Reise der Inhalt des Reisevertrages bestimmt, da i.A. keine Zeit für eine schriftliche Reisebestätigung vorhanden ist.

Letzte Änderung: 12.09.2023

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