Beim Antritt von Gewinnreisen ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Immer wieder werden angeblich gewonnene Reisen mit so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“ versehen, dass der Gesamtpreis der Reise noch über dem vergleichbarer entgeltlicher Angebote liegt.
In diesen Fällen liegt eine sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers vor, die gem. § 826 BGB zum Schadenersatz berechtigt. Auch kann die Buchungserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB angefochten werden.
Im Übrigen gelten für Gewinnreisen die Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung, wobei sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag dem Gewinner als
Reiseteilnehmer zustehen - also nicht etwa der Firma, welche die Reise z.B. im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt hat. Der Gewinner kann auch gem.
§ 651b BGB einen Ersatzteilnehmer stellen. Eine Auszahlung des Reisepreises kann der Gewinner nur dann verlangen, wenn ihm ein entsprechendes Wahlrecht ausdrücklich eingeräumt worden ist.