Reiseabsage: Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern

Reiserecht

Für Reisende kommt es manchmal nach einer Reisebuchung zu einer Überraschung. Der lange im Vorfeld geplante Urlaub wird für den Reisenden gänzlich unerwartet vom Reiseveranstalter abgesagt. Für den Reisenden ist dies natürlich ein Ärgernis und wirft die Frage auf, ob der Reiseveranstalter eigentlich dazu berechtigt ist, die Reise abzusagen.

Darf der Reiseveranstalter die Reise absagen?

Die Möglichkeit, die Reise abzusagen, muss - abgesehen von der Möglichkeit einer Absage wegen höherer Gewalt - im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§ 651h BGB). Ein versteckter Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht (LG Ravensburg, 01.12.2009 – Az: 8 O 92/09 KfH 2)

Eine Absage der Reise durch den Veranstalter ist zulässig, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann, weil eine im Reisevertrag vorausgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
  • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben, muss darin auf mögliche Absagen hingewiesen werden. Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis enthalten. Dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Mindestteilnehmerzahl und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage möglich ist.

Wie erfolgt die Reiseabsage?

Die Absageerklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.

Eine Absageerklärung muss der Reisende aber in jedem Fall innerhalb der im Reisevertrag vereinbarten Frist vor Antritt der Reise erhalten.

Welche Rechte hat der Reisende bei einer Reiseabsage?

Bei einer Absage der Reise kann der Reisende vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt.

Seinen Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Absage bekannt gegeben worden ist.

Bei einer unberechtigten Absage macht sich der Veranstalter dem Reisenden gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 651n BGB).

Bei einer berechtigten Absage erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag; der Reisende erhält eine etwaige Anzahlung zurück.

Weder Veranstalter noch Vermittler oder Airlines dürfen bei der Reiseabsage durch den Veranstalter vom Reisenden eine Gebühr verlangen.

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Wurden vom Reisenden individuelle Reiseleistungen gebucht, so muss der Reiseveranstalter dem Reisenden auch diese Kosten ersetzen, sofern die Absage nicht wegen höherer Gewalt erfolgt ist.

Letzte Änderung: 02.11.2023

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