Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 359.942 Anfragen

Kann der Reiseveranstalter den Preis wegen Kostensteigerungen erhöhen?

Reiserecht

Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen sind möglich, wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist. Im Reisevertrag muss sich aber auch ein Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises sowie die Angabe, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, befinden. Dies ist gesetzlich in § 651f BGB vorgeschrieben.

Preiserhöhung nur unter bestimmten Umständen erlaubt

Es sind drei Möglichkeiten zur Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss vorgesehen:

1. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

2. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

3. Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.

Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

Die Erhöhung des Reisepreises ist nur in dem Umfang zulässig, wie sich auch die den Reiseveranstalter treffenden Kosten erhöht haben.

Wer erhöhen will, muss auch senken!

Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt.

Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Die Grenze liegt bei 8%

Auch wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nachträglich erhöhen kann, so darf dies verständlicherweise nicht in beliebiger Höhe erfolgen.

Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter diese nicht einseitig vornehmen. Der Reisende muss nur mit Preiserhöhungen unterhalb dieser Grenze leben.

Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechend höhere Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt (§ 651g BGB).

Ersatzreise anbieten?

Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Diese muss aber mindestens gleichwertig sein und darf keinen Preisaufschlag beinhalten.

Nimmt der Reisende das Angebot zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises vornehmen. Ist die Ersatzreise von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, so ist der Unterschiedsbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Frist des Reiseveranstalters nicht ablaufen lassen!

Betroffene Reisende sollten in jedem Fall innerhalb der Frist reagieren, wenn Sie mit dem Angebot des Reiseveranstalters nicht einverstanden sind. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nämlich als angenommen.

Rücktritt vom Reisevertrag

Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, weil ihm der neue Preis oder die Ersatzreise nicht zusagt, so darf dies keine finanziellen Nachteile für den Reisenden bedeuten. Eine bereits gezahlte Anzahlung bekommt der Reisende zurück. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist dann zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet - dies muss unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erfolgen.

Letzte Änderung: 02.11.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.942 Beratungsanfragen

Herzliche Dank für die umfassende und schnelle Beantwortung meiner Frage und die über meine Frage hinausgehende Beratung! Meine Angelegenheit ist ...

E. Vukelic , Berlin

Ich bin echt überrascht, wie schnell und kompetent geantwortet wurde!
Jederzeit wieder! :-)

Verifizierter Mandant