Änderung von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen

Reiserecht

Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§ 651a BGB). Andernfalls ist die Reise vom Veranstalter so zu erbringen, wie diese reisevertraglich vereinbart wurde. Die einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Reisevertrag oder dem Reisevertrag zugrunde gelegten Katalog.

Was gilt für Änderungen der Reiseleistungen?

Sind Änderungen vorgesehen, so gelten hierfür folgende Voraussetzungen:

1. Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) oder in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters hingewiesen - dieser Fall liegt meistens vor - muss die Änderung der vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein.

Beispiele für zumutbare Leistungsänderungen:
  • Änderung der Richtung einer Rundreise
  • Hotelwechsel in ein benachbartes gleichwertiges oder höherwertiges Objekt
Beispiele für unzumutbare Leistungsänderungen:
  • Charter- statt Linienflug
  • Wechsel der Fluglinie
  • Austausch des Zielortes
  • Anreise mit Bahn statt Flugzeug
  • allg. Änderung der Art der Beförderung
  • i.d.R. Änderungen einer oder mehrerer wesentlicher Reiseleistungen
2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben, muss darin auf mögliche Leistungsänderungen hingewiesen werden. Ansonsten muss der Hinweis spätestens beim Vertragsschluss vorliegen.

3. Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.

4. Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumutbaren erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Er kann aber stattdessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist

5. Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz verlangen.

Muss der Reisende Mehrkosten bei einer Leistungsänderung tragen?

Kommt es zu Mehrkosten des Flugs ab einem anderen als den gebuchten Flughafen, so können diese Mehrkosten gemäß § 651a Abs. 4 BGB auf den Reisenden umgewälzt werden, sofern im Reisevertrag auf mögliche Mehrkosten hingewiesen wurde und die Änderung unverzüglich nach Kenntnis und vor dem 21. Tag des Abreisetermins mitgeteilt wurde.

Weiterhin müssen zwischen Vertragsschluss und Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Der Wechsel des Flughafens kann jedoch bereits eine unzumutbare Leistungsänderung sein. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn dies zu einer wesentlichen Änderung von Abflug- und/oder Ankunftszeiten führt. Ein Gleiches gilt oftmals auch dann, wenn ein zusätzlicher Bustransfer erforderlich ist. Sofern die Reisenden die Änderung akzeptieren, so sind die Mehrkosten vom Veranstalter zu tragen.

Mehrkosten, die sich aus einer Reiseverlängerung ergeben, können dem Reisenden nicht aufgebürdet werden.

Letzte Änderung: 02.11.2023

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