Reisebestätigung: Was sie enthält und warum sie wichtig ist

Reiserecht

Welche Funktion hat die Reisebestätigung für den Reisevertrag?

Die Aushändigung der Reisebestätigung mit einem bestimmten Mindestinhalt an den Reisenden ist in Artikel 250 EGBGB §§ 3 und 6 vorgeschrieben.

Reisebestätigung ist kein Vertragsschluss!

Dieser Aushändigung der Reisebestätigung ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Abschluss des Reisevertrags. Dieser kommt im Allgemeinen dadurch zustande, dass der Reisende ein Angebot zur Buchung einer bestimmten Reise abgibt und der Reiseveranstalter dieses Angebot annimmt.

Angebot und Annahme müssen nicht schriftlich erklärt werden, es genügt ein mündlicher oder telefonischer Abschluss. Die Erklärungen können natürlich auch per Fax oder E-Mail abgegeben werden.

Der Reiseprospekt stellt noch kein Angebot des Reiseveranstalters dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot - häufig als Reiseanmeldung bezeichnet - abzugeben. Deshalb steht es dem Veranstalter jederzeit frei, ein Angebot des Kunden, eine bestimmte, im Prospekt beschriebene Reise zu buchen, nicht anzunehmen, etwa, weil das gewünschte Hotel ausgebucht ist.

Die Reisebestätigung stellt den vereinbarten Vertragsinhalt fest. Sie kann zudem auf die Angaben im Reiseprospekt Bezug nehmen.

Mit Zugang der Reisebestätigung kann gleichzeitig die Annahmeerklärung erfolgen. Die Vertragsannahme durch den Reiseveranstalter kann aber auch in anderer Form erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die Buchungsbestätigung die entscheidende Willenserklärung, durch die der Reisevertrag geschlossen wird (LG Kiel, 19.06.1996 - Az: 5 S 174/95).

Was muss die Reisebestätigung enthalten?

Die Reisebestätigung muss als Mindestangabe den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten enthalten.

Die Unterrichtung muss gem. Artikel 250 EGBGB §§ 3 und 6 zudem folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar

a) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),

b) Reiseroute,

c) Transportmittel (Merkmale und Klasse),

d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),

f) Mahlzeiten,

g) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,

h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,

i) sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

j) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen,

3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss,

4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden,

5. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein muss,

6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,

8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Weiterhin muss die Bestätigung enthalten:

1. besondere Vorgaben des Reisenden, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat,

2. den Hinweis, dass der Reiseveranstalter

a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und

b) gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,

3. den Namen des Absicherers sowie dessen Kontaktdaten einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist; im Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zuständige Behörde,

4. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbindung aufzunehmen, wenn der Reisende

a) Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt oder

b) einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen will,

5. den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen,

6. bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person reisen, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verantwortlichen hergestellt werden kann; dies gilt nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung des Minderjährigen umfasst,

7. Informationen

a) zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren,

b) gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren und

c) zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),

8. den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

Die Reisebestätigung kann zudem auf die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen im Katalog oder Internet verweisen, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vollständig vorliegen.

Letzte Änderung: 02.11.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.969 Beratungsanfragen

Wir erhielten bei ANWALTONLINE einen sehr schnellen und äußerst kompetenten Rechtsbeistand, der für uns innerhalb kurzer Zeit zur Lösung des ...

Verifizierter Mandant

Inhaltlich sehr zufrieden. Auf die Rechtschreibfehler muss ich aber fieserweise kurz hinweisen ...

Verifizierter Mandant