Wenn die Reise wegen höherer Gewalt, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (§ 651h BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die höhere Gewalt vor oder nach Reisebeginn auswirkt.
Dieses Kündigungsrecht ist unabdingbar, d.h. es kann im Reisevertrag nicht ausgeschlossen werden.
Für den Fall, dass ein Reisender wegen höherer Gewalt zur Kündigung berechtigt ist, aber sein Kündigungsrecht nicht ausübt, kann er eventuell den Reisepreis wegen Reisemängeln mindern.
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das von außen, also nicht aus dem Bereich des Veranstalters oder des Reisenden, kommt, nicht vorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet sind im Allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt anzusehen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich bezüglich der von ihm angebotenen Reisen ständig über etwaige Reisehindernisse auf dem Laufenden zu halten und den Reisenden zu informieren. Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Reisende, anstatt wegen höherer Gewalt zu kündigen, vom Veranstalter Schadensersatz verlangen.
Beispiele für höhere Gewalt |
Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen, starker Schneefall oder ausgedehnte Waldbrände |
Epidemien |
Pandemien |
Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Urlaubsgebiet |
Systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören (etwa Europäer) |
Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal, Passbeamte im Zielland |
Einreiseverbote im Zielland |
Verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften des Ziellandes |
Badeverbote |
Hier liegt keine höhere Gewalt liegt vor |
Streik beim Veranstalter oder einem Leistungsträger wie etwa Busunternehmen bei Rundreise, Urlaubshotel |
Unrentabilität wegen zu geringer Teilnehmerzahl |
Allgemein unsichere Zustände oder politische Unruhen im Zielland |
Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen (etwa Lawinen- oder Erdbebengefahr) |
Letzte Änderung: 03.12.2023
Verifizierter Mandant
Rudolf Müller, Spabrücken