Nach den Bestimmungen des BGB wird der
Reisepreis eigentlich erst am Ende der Reise fällig. Eine Anzahlung auf den
Reisepreis kann also vom
Reisenden nur dann verlangt werden, wenn dies gesondert vereinbart ist, was üblicherweise in den AGB geschieht.
Bei Pauschalreisen kann eine vereinbarte Anzahlung zudem erst nach vorheriger Übergabe eines
Sicherungsscheines gefordert werden - wird kein Sicherungsschein ausgehändigt, muß der gesamte Reisepreis erst nach Ende der Reise entrichtet werden.
Nach der Rechtsprechung sind Vereinbarungen über Anzahlungen enge Schranken gesetzt. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins und der Reisebestätigung als Beleg für den Vertragsschluss ist eine Anzahlung bis zu 20% des Reisepreises zulässig, wenn dies durch die Vorleistungen des
Reiseveranstalters gerechtfertigt ist. Die entsprechende Entscheidung des OLG Köln wurde vom BGH (Az: X ZR 59/05) bestätigt. Der Sicherungsschein schützt den Reisenden für den Fall, dass der Veranstalter zahlungsunfähig wird oder Insolvenz anmeldet. Der Restbetrag des Reisepreises kann bei entsprechender Vereinbarung zwei bis vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung sämtlicher Reiseunterlagen beansprucht werden.