All inclusive: Was verbirgt sich dahinter und was kann der Reisende wirklich erwarten?

Reiserecht

Als Reisender erwartet man bei Buchung eines „All-inclusive-Urlaubs“ in der Regel, dass sämtliche Hotelleistungen kostenlos nutzbar sind. Das ist aber nicht zwingend richtig - denn der Begriff ist gesetzlich nicht definiert.

Was versteckt sich hinter „all-inclusive“?

Unter dem Begriff „all inclusive“, in Reisekatalogen oft mit „AI“ abgekürzt, versteht man i.a. eine Reise, bei der sämtliche Mahlzeiten sowie ortsübliche Getränke (alkoholische und nichtalkoholische) und oft auch Sportmöglichkeiten im Reisepreis enthalten sind. Es ist aber durchaus möglich, dass importierte Getränke oder à la carte Gerichte gesondert zu bezahlen sind.

Da es keinen allgemein festgelegten Leistungsumfang für einen „all inclusive“ Urlaub gibt, kann das individuelle Angebot sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Mal erhält der Reisende mehr Leistungen (Kaffee und Kuchen, Mitternachtsbuffet, Snacks), mal weniger.

Der genaue Leistungsumfang wird in den Reiseunterlagen bzw. im Reisekatalog genannt. Alleine diese Beschreibung ist für die konkrete Ausgestaltung der Reise maßgeblich. Es ist Sache des Reiseveranstalters, anzugeben, welche Reiseleistungen mit seinem „All-inclusive-Angebot“ abgedeckt sind.

Was darf der Reisende erwarten?

Als Reisender kann auf jeden Fall erwartet werden, dass alle (!) im Katalog als Leistungsbestandteil genannten Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Leistungen, die nicht in den Reiseunterlagen aufgeführt wird, gehören auch nicht zum Leistungsumfang.

Aus der Rechtsprechung haben sich gewisse Mindestleistungen ergeben, die man als Reisender in jedem Fall erwarten kann.

Erwartet werden kann vom Reisenden, dass bezahlte und aufgeführte Leistungen auch reibungslos zur Verfügung stehen. Ist der Getränkeservice z.B. nur durch Trinkgeld zu motivieren, liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung des Reisepreises i.H.v. 5% berechtigt (AG Köln, 29.06.2000 - Az: 122 C 171/00).

Auch wenn man es kaum glauben mag - selbst die Frage ob ein Mittagessen zum „All-inclusive-Urlaub“ gehört wurde bereits gerichtlich entschieden. Das AG Leipzig hat hierzu entschieden, dass auf jeden Fall ein Mittagessen sowie alle anderen ganz üblicherweise zum Tageskreis ihrer Kunden gehörende Mahlzeiten Bestandteil eines „All-inclusive-Angebots“ ist (AG Leipzig, 24.11.2010 - Az: 109 C 5850/09).

Es kann auch erwartet werden, dass die angebotene Menge an Getränken zur Deckung des täglichen Getränkebedarfs genügt und alle reisevertraglich zugesicherten Getränke kostenlos erhältlich sind (AG Berlin-Charlottenburg, 16.7.2012 - Az: 233 C 165/10).

Fehlen jegliche Obst- und Gemüsesorten, ist dies ein relevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistung, die bei einer All-Inclusive-Reise mit 10% zu bewerten ist (AG Kleve, 06.04.2001 - Az: 36 C 47/01) .

Es ist bei solchen Reisen im Übrigen mit einem erhöhten Alkoholkonsum zu rechnen, da diese ebenfalls üblicherweise zum Leistungsumfang gehören. Belästigungen, die aus dem erhöhten Alkoholkonsum herrühren, sind daher kein Reisemangel (LG Kleve, 23.11.2000 - Az: 6 S 369/00).

Bei einer Reise im unteren Preissegment stellt der vermehrte Verzehr alkoholischer Getränke ein geradezu typisches Reiseverhalten dar. Vor diesem Hintergrund sind einzelne typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden vom Reiseveranstalter in einem höheren Maße zu tolerieren. Der Veranstalter ist daher bei lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Reisenden im meist alkoholisiertem Zustand nicht zur Kündigung berechtigt (AG Viersen, 09.04.2013 - Az: 2 C 446/11).

Es ist zulässig, den Ausschank von Getränken zeitlich zu beschränken. Gleiches gilt auch für die Mahlzeiten oder Sportmöglichkeiten.

Die Buchung eines All-Inklusive-Angebots bedeute keinen höheren Standard bei der Verpflegung.

Es genügt, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werden. Auch sofern nur eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim Frühstück angeboten worden sein sollte, so ist dies nicht geeignet eine Reisepreisminderung zu begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des AG München hervor (AG München, 10.9.2009 - Az: 222 C 13094/09), bei dem auch gleichzeitig klargestellt wurde, dass das Tragen von All-Inklusive-Armbändern keine Beeinträchtigung darstellt. Die so vorgenommene Gästekennzeichnung ist, auch wenn es sich um ein billiges Plastikarmband handelt, keine herabwürdigende Behandlung der Reisenden (ebenso AG Bad Homburg, 31.03.1999 - Az: 2 C 276/99 (22); im Gegensatz zur Entscheidung des LG Frankfurt/Main, 19.08.1999 - Az: 2/24 S 341/98).

Es entspricht zudem den üblichen Erwartungen an eine solche Reise, das nicht verbrauchte Lebensmittel am gleichen Tag noch mal angeboten werden (AG Duisburg, 16.06.2005 - Az: 49 C 1338/05).

Letzte Änderung: 20.02.2024

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