Liegt ein normaler Mietvertrag über eine
Ferienwohnung vor, etwa weil die Wohnung nicht über einen
Reiseveranstalter, sondern privat angeboten wurde, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in geräumtem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ein anderes könnte dann gelten, wenn der Vermieter vor Vertragsschluß mitteilt, daß die Wohnung von ihm üblicherweise bewohnt und während der Buchungszeit verlassen wird.
Der Mieter der Ferienwohnung kann verlangen, daß persönliche Gegenstände entfernt werden, die die Nutzung der Wohnung durch den Mieter beeinträchtigen. Bei einer möbliert gemieteten Wohnung bezieht sich dieser Anspruch jedoch nicht auf die Inneneinrichtung einschließlich der Dekoration z.B. mit Teppichen oder Wandbildern. Es ist damit zu rechnen, daß der Vermieter die Wohnung nach seinem persönlichen Geschmack eingerichtet hat, jedenfalls solange dieser sich im üblichen Rahmen hält.
Schubladen und Schränke müssen vom Mieter genutzt werden können.
Bei der Vermietung privater Ferienwohnungen kann allerdings als bekannt vorausgesetzt werden, daß solche Wohnungen auch von den Vermietern selbst für ihre Ferienzwecke genutzt werden. Es dürfte daher zulässig sein, daß der Vermieter persönliche Gegenstände in abgeschlossenen Behältnissen verwahrt, die den Mietern nicht zugänglich sind, sofern die Nutzung der Wohnung dadurch nicht behindert wird.
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