Reisende sind verpflichtet, bei einem aufgetretenem
Reisemangel alles Zumutbare zu unternehmen, um den aus diesem Mangel entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder diesen nach Möglichkeit abzuwenden, da der Schädiger kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Gleichwohl kann der Reisende Ersatz für die erlittenen Einbußen verlangen. Hat der Reisende gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, so kann sein Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden. Ein Reisender kann sich daher nicht z.B. bei einem überbuchten Hotel in ein Hotel einer höheren Klasse einbuchen.