Die Vermittlung oder Besorgung von Leistungen (Pauschalreisen oder Reisebausteine, Hotelzimmer, Flüge, etc.) eines Dritten macht den Vermittler zum Reisevermittler. Dies können Handelsvertreter sein, die oft durch einen
Agenturvertrag an Reiseveranstalter gebunden sind. Der Handelsvertreter handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung und kann daher auch als
Erfüllungsgehilfe des
Reiseveranstalters gesehen werden.
Dies hat Auswirkungen auf die Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden in Bezug auf gemachte Versprechen, die jedoch vom Reiseveranstalter zu vertreten sind. Reisevermittler können aber auch Handelsmakler sein, die nicht durch Agenturverträge an einzelne, bestimmte Reiseveranstalter gebunden sind, sondern freier bei der Wahl der Reiseveranstalter entscheiden können. Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus vermitteln Reiseveranstaltungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Reisender und Reiseveranstalter schließen einen Reisevermittlungsvertrag über den Reisevermittler ab, der die wesentlichen Merkmale der Reise vereinbart (Reisetermin, Reiseart, Reiseziel, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten). Daneben wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, mit dem der Reisevermittler dem Kunden die ordnungsgemäße Vermittlung verspricht.
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