Halbpension und Vollpension im Reiserecht: Was Reisende wissen sollten

Reiserecht

Der Begriff Halbpension bezeichnet die bei einer Reise oder einem Hotel- bzw. Pensionsaufenthalt eingeschlossene Verpflegung, wobei hierunter zwei Mahlzeiten täglich zu verstehen sind. Möglich ist sowohl die Kombination Frühstück und Mittagessen als auch Frühstück und Abendessen. Die Kombination Frühstück und Abendessen ist die gebräuchlichste Kombination.

Sind alle drei Mahlzeiten eingeschlossen, so liegt eine Vollpension vor.

Umfang und Qualität der Mahlzeiten richten sich nach einer eventuell gegebenen Beschreibung aber auch nach der Kategorie des Hotels bzw. der gebuchten Reise. Bei einer günstigen Pauschalreise in einem einfachen Ferienclub kann bei einem Buffet weder eine besondere Vielfalt noch Reichhaltigkeit erwartet werden (AG München - Az: 172 C 3946/01). Auch ist eine gewisse Wartezeit bei einem Buffet eines großen Mittelklassehotels hinzunehmen (20-30 Minuten; AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04).

Wird eine Mahlzeit in mehreren Schichten angeboten, so kann die Hotelleitung nicht festlegen, in welcher Schicht das Essen einzunehmen ist (AG Düsseldorf, 1.6.2001 - Az: 52 C 2500/01). Bei besonders eintöniger Verpflegung kann jedoch durchaus ein Mangel vorliegen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Der Mindestumfang eines Frühstücksbuffets wurde bereits gerichtlich bestimmt

Es muss mindestens zwei Brötchen derselben Sorte, eine Sorte Marmelade, Butter und Kaffee beinhalten. Ein "reichhaltiges" Frühstücksbüffet muss drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft enthalten (AG Frankfurt - Az: 30 C 4289/85-45).

Im Reisekatalog wird Halbpension i.d.R. mit "H" oder "HP", Vollpension mit "V" oder "VP" gekennzeichnet.

Letzte Änderung: 15.02.2024

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