- Reiserecht
- Gesetze
- BGB a.F.
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB a.F.)
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis *
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet
Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.936 Beratungsanfragen
Die Beratung war schnell und gut und hat verhindert, weiteres unnötiges Geld und vor allem Zeit in den Vorgang zu stecken der zwar berechtigt war ...
Verifizierter Mandant
Ich bin mit der gelieferten Beratung vollkommen zufrieden; sehr schnell bei Rückfragen und sehr zügig und umfassend in der Beantwortung der ...
Jürgen Nemack, Holzwickede